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   BGH, 15.09.1997 - II ZR 170/96   

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https://dejure.org/1997,2014
BGH, 15.09.1997 - II ZR 170/96 (https://dejure.org/1997,2014)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1997 - II ZR 170/96 (https://dejure.org/1997,2014)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1997 - II ZR 170/96 (https://dejure.org/1997,2014)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorsätzlich unerlaubte Handlung durch Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit; Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmeranteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ; Allgemeine Haftungsüberleitung auf die ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftungsüberleitung; Geschäftsführerhaftung; GmbH im Aufbau; Aufbaustadium

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    DDR-TreuhG § 16 Abs. 2
    Dauer der gesetzlichen Haftungsüberleitung gem. § 16 Abs. 2 S. 2 DDR-TreuhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TreuHG § 16 Abs. 2
    Überleitung von Schadensersatzansprüchen auf die Treuhandanstalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    DDR: TreuhG § 16 Abs. 2
    Haftung der Treuhandanstalt für Pflichtverletzungen des vorläufigen Geschäftsführers einer GmbH im Aufbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 136, 332
  • NJW 1998, 227
  • ZIP 1998, 42
  • NJ 1998, 34
  • VersR 1998, 600
  • WM 1997, 2216
  • DB 1997, 2480
  • NZG 1998, 68
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93

    Umfang der Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt

    Auszug aus BGH, 15.09.1997 - II ZR 170/96
    »a) Die Überleitung der Haftung für Schäden aus Pflichtverletzungen des vorläufigen Geschäftsführers einer GmbH im Aufbau auf die Treuhandanstalt nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erstreckt sich zeitlich bis zum Abschluß des Aufbaustadiums, d.h. in der Regel bis zur Löschung des Zusatzes "im Aufbau" (im Anschluß an das Senatsurteil vom 20. Februar 1995 - II ZR 143/93, ZIP 1995, 591).

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat, enthält § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG eine allgemeine Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt, die - unabhängig von der Schuldform - auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gilt (Sen. Urt. v. 20. Februar 1955 - II ZR 143/93, ZIP 1995, 591) .

  • BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81

    Berechnung des Umfangs der vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile der

    Auszug aus BGH, 15.09.1997 - II ZR 170/96
    Entgegen der Ansicht der Revision ist hier die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB nicht wegen Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Beitragsleistung aufgrund fehlender Mittel ausgeschlossen, weil die Nettolöhne bzw. Kurzarbeitergelder unstreitig bis zur Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in voller Höhe an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden, wobei teilweise bestimmungswidrig die für die Sozialversicherung vorgesehenen Arbeitnehmeranteile des durch das Arbeitsamt zur Verfügung gestellten Kurzarbeitergeldes in Anspruch genommen wurden; soweit der Zeuge K. nicht mehr zur gleichzeitigen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge in der Lage war, hatte er - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - notfalls durch Lohnkürzung sicherstellen müssen, daß ihm die auf die gezahlten Löhne entfallenden Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit zur Abführung zur Verfügung standen (vgl. BGHSt 30, 265, 267; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 25. Aufl., § 266 a Rdn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Dies entspricht nicht nur der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. nur BGHZ 134, 304 ff.; 136, 332 f.; 144, 311 ff.; Urt. v. 20. März 2003 - III ZR 301/01, WM 2003, 1876, 1878), sondern auch der ganz h.M. im Schrifttum (Staudinger/Hager, BGB [1999] § 823 Rdn. G 42 m. zahlr.
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 108/05

    Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen bei Fehlen finanzieller Mittel

    Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 133, 370, 379 f.; BGHZ 134, 304, 308 f.; Sen.Urt. v. 15. September 1997 - II ZR 170/96, ZIP 1998, 42, 43 = BGHZ 136, 332; BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80, 81) durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können.
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